Die rechtlichen Grundlagen unserer Arbeit sind im Hessischen Schulgesetz sowie den entsprechenden Verordnungen zu finden.
Verordnung zur Gestaltung der schulischen Verhältnisse (VOGSV):
§§ 5, 7, 38
Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB):
§§ 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 23-28
Verordnung inklusive Schulbündnisse (VOiSB):
§§ 1, 2, 4, 5, 7
Im Folgenden werden einige, zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen, für die alltägliche Arbeit wichtigen §§ in Auszügen beschrieben.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren.
Findet Unterricht und Erziehung bei einer Schülerin oder einem Schüler in mehreren Förderschwerpunkten statt und weicht einer der Förderschwerpunkte von der Zielsetzung der allgemeinen Schule ab, legt dieser den Bildungsgang fest. Weitere Förderschwerpunkte kennzeichnen die Notwendigkeit zusätzlicher Fördermaßnahmen.
Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt nach §§ 49 Abs. 2 und 54 Abs. 2 des Schulgesetzes in Betracht, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung (...) nicht ausreichen.
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